Körperschaft des öffentlichen Rechts

Weiterbildung

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

in der Neufassung vom 1. Oktober 1993 in der Fassung vom 13. Oktober 2002 In der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WO) vom 1. Oktober 1993, aktuelle Fassung, sind die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung in Gebieten, Schwerpunkten, Fakultativen Weiterbildungen, Bereichen und Fachkunden in den §§ 11 bis 18 festgelegt.

Für alle Kolleginnen und Kollegen gilt, daß sie die beantragte Anerkennung erst nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung erhalten können.

Antragstellung  …zum Online Antrag

Weder Antragstellung noch Zulassung zur Prüfung sind vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeit möglich!

Zur Antragstellung ist das beim zuständigen Ärztlichen Kreisverband erhältliche oder auf diesen Seiten unter „Formulare“ als Acrobat Reader-Dokument (.pdf) verfügbare Antragsformular, auf Seite 1 und 2 unterschrieben, mit allen notwendigen Unterlagen, sofern nicht ausdrücklich Originale verlangt sind, in Form von beglaubigten Abschriften bzw. beglaubigten Fotokopien einzusenden (Beglaubigungen können z. B. von der Klinikverwaltung, dem ärztlichen Kreisverband u. ä. vorgenommen werden):

1. Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO (AiP)

2. Approbation (Bestallung)

3. Für ausländische Staatsangehörige: Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 BOÄ, Arztdiplom

4. Promotion, Habilitation, Ernennung zum Privatdozent/Professor, Genehmigung zum Führen von Hochschulgraden ausländischer Hochschulen

5. ggf. Bescheinigung über eine Änderung des Familiennamens

6. Ausführliche Zeugnisse/Beurteilungen – ab Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes-, die den genauen Zeitraum und sämtliche in Diagnostik und Therapie zu belegenden Richtzahlen aus den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“, beinhalten müssen. (Fremdsprachige Zeugnisse mit deutscher Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer; bei Zeugnissen aus dem englischsprachigen Raum genügt eine eigene Übersetzung mit Unterschrift)

 Ausführungen zu Weiterbildungszeugnissen und Formulare finden Sie auch in diesem Angebot im Internet unter „Zeugnisse“.

Das im angestrebten Fach abschließende Zeugnis muss eine Stellungnahme des Weiterbilders über die fachliche Eignung enthalten.

Bei operativen Fächern ist die Vorlage einer Operationsaufstellung der selbständig durchgeführten Eingriffe erforderlich. Die Übereinstimmung mit dem Operationsjournal muss ausdrücklich vom Weiterbilder mit Originalunterschrift bestätigt werden. Die Aufschlüsselung muss entsprechend der Gruppeneinteilung in den „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ vorgenommen werden.

Alle einzureichenden Unterlagen verbleiben bei der Bayerischen Landesärztekammer. Eine zügige Bearbeitung des Antrages kann nur bei Vorliegen eines vollständigen Antrages erfolgen.

Zulassungsverfahren

Die Kammer ist bemüht, die Antragsbearbeitung so zügig wie möglich durchzuführen und abzuschließen. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch auch entscheidend davon ab, dass alle Unterlagen komplett und korrekt vorgelegt werden, um zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden.

Nach Vorliegen der kompletten Unterlagen (einschließlich nachgeforderter Ergänzungen) wird bei Nachweis der Erfüllung der in der Weiterbildungsordnung und den zugehörigen „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen die Zulassung ausgesprochen.

Rückfragen über den Stand der Bearbeitung führen zu zusätzlichem Arbeitsaufwand, der auf Kosten der zügigen Bearbeitung geht. Wir bitten deshalb dringend, davon abzusehen und das Zulassungsverfahren abzuwarten.

Prüfungstermin

Mit dem Einreichen des Antrages erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin seine/ihre Bereitschaft, zum nächstmöglichen Termin – der von der Bayerischen Landesärztekammer festgesetzt wird – zum Prüfungsgespräch zu erscheinen.

Wir weisen darauf hin, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Prüfungsgespräches durch die Bayerische Landesärztekammer gemäß Art. 4 I Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit § 1 Meldeordnung nur dann gegeben ist, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin am Tag der Prüfung bei einem ärztlichen Kreisverband Bayerns gemeldet ist.

Sollten bestimmte Zeitabschnitte für die Prüfung nicht in Frage kommen, dann weisen Sie bitte schon bei Einreichung des Antrages darauf hin. Wir sind bemüht, soweit möglich, dies bei der Planung zu berücksichtigen. Bitte haben Sie Verständnis, dass telefonische, schriftliche oder mündliche Voranmeldungen zu einem bestimmten Termin nicht möglich sind. Telefonische Auskünfte zum Prüfungstermin können nicht erteilt werden.

Wir müssen ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß das Eingehen von terminlichen Verpflichtungen (z. B. Anmietung von Praxisräumen, Einstellung von Personal, zu frühe Beantragung des Zulassungsverfahrens bei der Bezirksstelle der KVB o. ä.) keinerlei Einfluss auf Termingestaltung, Ablauf und Bewertung der Prüfung haben kann.

Der Antragsteller wird nach Abschluss des Zulassungsverfahrens zum Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.

Vor dem Prüfungstag erfahren weder der Kandidat noch seine Weiterbilder oder die Fachprüfer, wer namentlich in das Prüfungsverfahren eingeschaltet ist. Selbstverständlich kann der Kandidat am Prüfungstag bei der persönlichen Anmeldung in der Kammer die Namen seiner Prüfer erfahren.

Prüfungsablauf

Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfung – Einzelprüfung – ist mündlich.

Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Regel in einer Besetzung mit drei Ärzten, von denen zwei selbst die Anerkennung für das betreffende Gebiet, den Schwerpunkt, die Fakultative Weiterbildung, den Bereich oder die Fachkunde besitzen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit kann ein weiteres Mitglied bestellen.

Grundlage des Prüfungsgespräches sind die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns und die „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ als Ausführungsbestimmungen der Kammer zu § 4 Abs. 3 der WO, in der gefordert wird, „die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein“. Dazu gehören auch Laboruntersuchungen und Teilradiologie, sofern diese obligatorischer Bestandteil der Weiterbildung lt. Weiterbildungsordnung sind, daneben natürlich auch das einschlägige Grundlagenwissen (z. B. Pathogenese, Pathophysiologie, Anatomie) sowie ausreichende Kenntnisse der Fachliteratur, der Begutachtung, Nachbehandlung und Rehabilitation u. a.

Der Vorsitzende händigt dem Antragsteller bei Bestehen der Prüfung im Auftrag der Kammer die Urkunde aus.

Bei Nichtbestehen erteilt die Bayerische Landesärztekammer gemäß § 16 Abs. 3 einen schriftlichen Bescheid mit der Begründung einschließlich der vom Ausschuss beschlossenen Auflage sowie einer Rechtsmittelbelehrung.

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