Körperschaft des öffentlichen Rechts

Berufsvertretung

organigramm

Gliederung der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns

  1. Bundesärztekammer – keine Körperschaft
    Sie ist Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern (NRW: zwei LÄK: Nordrhein und Westfalen-Lippe)
  2. Landesärztekammern – in Bayern dreigeteilt, es besteht Zwangsmitgliedschaft für alle approbierten Ärzte (HkaG) – untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Rechtsgrundlage für die ärztliche Berufsvertretung ist das Heilberufe Kammergesetz
    1. Ärztliche Bezirksverbände in Bayern
      Acht Bezirksverbände auf Regierungsbezirksebene
    2. Ärztliche Kreisverbände in Bayern
      63  Kreisverbände im Allgemeinen auf Landkreisebene
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung
    Körperschaft des Öffentlichen Rechts (§ 72 SGB V, § 75 Abs. 1 SGB V, § 77 Abs. 3 SGB VV)
    Sie regelt die Tätigkeiten im Vertragsärztlichen Bereich und Vertritt die Belange der Vertragsärzte und ärztlichen Psychotherapeuten gegenüber der Politik.

    1. 17 Kassenärztliche Vereinigungen der Länder
      (NRW: zwei Kven: Nordrhein und Westfalen-Lippe) mit regionalen Bezirksstellen.
      Zwangsmitgliedschaft für alle vertragsärztlich Tätige
    2. Kassenärztliche Bezirksstellen oder -Direktionen hier: http://www.kvb.de/ueber-uns/kontakt/unterfranken/
  4. Berufsverbände
    Interessenvertretung durch die jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften

    1. Berufs- politische Verbände
    2. wissenschaftliche Fachgesellschaften

Aufgaben der ärztlichen Berufsvertretung:

    • Wahrnehmung der beruflichen Belange der Ärzte im Rahmen der Gesetze
    • Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten
    • Förderung der ärztlichen Fortbildung
    • Schaffung sozialer Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige
    • Mitwirkung in der öffentlichen Gesundheitspflege

Aufgaben der Ärztekammern

Die Ärztekammern nehmen als übertragende hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches wahr. Ihnen gehören nach dem Gesetz alle Ärzte im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglieder an. Des weiteren bestehen ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, für einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten und die Weiterbildung zu ordnen und an der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens mitzuwirken.

    • Satzungen: u.a. Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung und Abnahme entsprechender Prüfungen
    • Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
    • Wahrung beruflicher Belange
    • Förderung der beruflichen Fortbildung
    • Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
    • Errichtung von Ethikkommissionen
    • Stellungnahmen und Vermittlung von Gutachtern
    • Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
    • Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
    • Berufsständisches Versorgungswerk für Ärzte und deren Familienmitglieder
    • Fürsorgeeinrichtungen für in Not geratene Kammermitglieder
    • Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern
    • Fachausschüsse
    • Arzthelferinnen-Ausbildung
    • Organisation des ambulanten Notfalldienstes
    • Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans
    • Erteilung von Auskünften gegenüber der Öffentlichkeit
    • Ärztestatistik
    • Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer

Aufgaben der Bezirksverbände:

    • Mitgliederverwaltung [Meldestelle]
    • reibungsloses Zusammenwirken der einzelnen Ebenen in der Berufsvertretung und mit der Regierung des jeweiligen Bezirks
    • Belange der Ärzte wahrnehmen
    • Förderung der Fortbildung
    • Überwachung der Berufspflichten

Die Berufsvertretung ist berechtigt innerhalb ihres Aufgabenbereiches Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten; sie ist verpflichtet diesen Behörden auf Verlangen Gutachten zu erstellen. Die Behörden sollen die Berufsvertretung vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Berufsvertretung Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

Der Vorstand kann bei Verletzungen von Berufspflichten Rügen aussprechen, bzw. die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

Organe der Bayerischen Landesärztekammer:

Vollversammlung [Bayerischer Ärztetag] bestehend aus 180 Delegierten, für jeweils 5 Jahre gewählt:

    • 175 Delegierte, gewählt aus den 8 Bezirksverbänden auf die 63 einzelnen Kreisverbände verteilt
    • 5 Delegierte gewählt von den 5 Medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten Bayerns als deren Vertreter
    • Vorstand
    • Präsident
    • 1. und 2. Vizepräsident
    • 1. Vorsitzende der Bezirksverbände
    • 6 weitere Delegierte gewählt aus der Vollversammlung

Organe Bezirksverbände:

    • Bezirksversammlung:
      Mitglieder sind der 1. und 2. Vorsitzende der einzelnen Kreisverbände, sowie die im Bezirk gewählten Delegierten zum Bayerischen Ärztetag
    • Vorstand:
      1. und 2. Vorsitzender
      Ein Mitglied aus den jeweiligen Kreisverbänden nach deren Satzung, im Allgemeinen dessen 1. Vorsitzender

Aufgaben und Organe des Ärztlichen Kreisverbandes

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